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März 2004
Gabriele Karl
Die Welt mag untergehen, wenn nur das Recht gilt - Unser Beitrag zur aktuellen "Folterdebatte"
Während die Polizei im Oktober 2002 nach dem entführten elfjährigen Jakob von Metzler suchte, befand sich sein Entführer, der Jurastudent Magnus G. (27) bereits als Beschuldigter in Polizeigewahrsam. Niemand außer dem Täter konnte zu diesem Zeitpunkt wissen, dass Jakob bereits tot war, ermordet.
Heute steht der damals für die Aufklärung zuständige Polizeipräsident Wolfgang Daschner wegen Nötigung vor Gericht. Nachdem alle Versuche, das Versteck des Kindes zu finden, gescheitert waren, hatte er damals Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Täter angedroht. Dies wurde von Herrn Daschner selbst dokumentiert. Er sah darin die einzige Chance, Jakobs Leben zu retten.
Der Verteidiger von Jakobs Mörder brachte diese Aktennotiz wohl im Vertrauen auf eine groß angelegte Empörung bestimmter Teile der Bevölkerung an die Öffentlichkeit. Sein Kalkül, hier den Mörder zum Opfer zu machen, ging zwar nicht auf (Magnus G. wurde wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt), aber die öffentliche Diskussion zeigt kaum Verständnis für das Handeln der Polizei; das Leben des kleinen Jakob scheint dabei keine Rolle mehr zu spielen. Meiner Ansicht nach wird hier die Wertigkeit der Grundrechte in unserem Rechtstaat auf den Kopf gestellt.
Jeder von uns erschrak, als er aus der Presse von der Androhung von "Folter" gegen den Entführer erfuhr.
Folter? Im 21. Jahrhundert? In unserem Land? Ein unerträglicher Gedanke! Niemand will etwas mit Folter zu tun haben, sie gar befürworten.
Das Folterverbot ist zu Recht auf allen Rechtsebenen verankert: im Polizeiaufgabengesetz der Länder, im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es gilt als Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit und gehört zu den tragenden Säulen unseres Rechtsstaates.
Wir alle kennen die unwürdigen Methoden staatlicher Unrechtsregime von der Antike bis in die heutige Zeit, unliebsame Gegner aus dem Weg zu räumen, indem man beispielsweise eine Aussage, ein Geständnis erpresst, um den Betroffenen dann in Gefangenschaft oder gar auf Nimmerwiedersehen verschwinden zu lassen. Folter war auch in unserer jüngeren Historie Usus.
Kurz: Das Folterverbot soll den Bürger vor Staatsterrorismus, vor willkürlicher Staatsgewalt schützen.
Aber, hätte die Polizei das Kind sterben lassen sollen? Hat das kindliche Opfer nicht auch Rechte? Hat die Polizei nicht die Pflicht, alles zu tun, um das Kind zu retten? Begründen sich nicht sämtliche Eingriffsbefugnisse der Polizei in ihrer ureigensten Aufgabe, die Menschen zu schützen? Wiegt die Wahrung der Menschenwürde des Täters höher als das Leben des entführten Kindes? Ist nicht auch die Würde des entführten Kindes verletzt?
Fragen über Fragen und viel Unbehagen sind hier durchaus angebracht.
Die Entführung des kleinen Jakob war für die zuständigen Polizeibeamten eine extreme Ausnahmesituation:
Die Polizei wähnte das Kind zu diesem Zeitpunkt in einem Versteck in unmittelbarer Lebensgefahr. Leben und körperliche Integrität eines unschuldigen Kindes waren konkret gefährdet. Der Verursacher der Gefahr war in dem Beschuldigten eindeutig identifiziert und dieser war der Einzige, der die Gefahr für das Kind hätte beseitigen können, und zwar indem er der Polizei die lebensrettende Information über den Aufenthaltsort des Kindes gibt.
Die Androhung von Zwang war aus damaliger Sicht das einzige Erfolg versprechende Mittel, die Gefahr von dem Kind abzuwenden.
Gleichzeitig haben wir es hier nicht mit einem schwachen Beschuldigten, der vor einer übermächtigen Polizeigewalt geschützt werden muss, zu tun. Nein, hier sitzt der Täter am längeren Hebel, er bestimmt die Spielregeln, weiß um die Not und Ohnmacht der Polizei.
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Letztlich musste die Polizei entscheiden, entweder das Kind zu retten und so die Menschenwürde des Beschuldigten zu verletzen oder das Kind sterben zu lassen, damit die Menschenwürde des Beschuldigten nicht angetastet wird. Es galt, die Menschenwürde des mutmaßlichen Täters gegen das Leben und doch auch gegen die Menschenwürde eines unschuldigen Kindes abzuwägen.
Die Polizei entschied sich Gott sei Dank für die Rettung des Kindes.
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Mein Herz, das Herz einer Mutter, deren Kind ermordet wurde, sagt natürlich, wie übrigens auch sehr viele Bürger, es kann doch nicht sein, dass die Menschenwürde eines Verbrechers in unserem Land mehr wiegt als das Leben eines unschuldigen Kindes.
Diejenigen, die sich zu diesem Thema öffentlich zu Wort gemeldet haben, sehen durchweg durch die Entscheidung der Polizei den Rechtstaat gefährdet. Gnadenlos wird das Handeln der Polizei verachtet, gilt als verwerflich, gnadenlos lässt man hier ein Kind über die Klinge springen, ohne auch nur mit der Wimper zu zucken. Denn die Tatsache, dass das Kind nicht gerettet werden konnte, weil es zu dem Zeitpunkt der „Folterandrohung“ schon tot war, darf bei der Entscheidung, ob das Verhalten der Polizei rechtsstaatlich verwerflich ist oder nicht, keine Rolle spielen, weil die Polizei vom Tod des Kindes nichts wissen konnte.
Herr Daschner, ein Polizist, der nicht gegen sein Gewissen handeln konnte, der in Abwägung der Rechtsgüter ein Kind retten wollte und dabei seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte, wird in der Öffentlichkeit als Nazischerge diffamiert.
Die wenigen, die ihr Wort für die Polizei in die Waagschale geworfen hatten, mussten meist sofort wieder zurückrudern, weil diese Meinung zurzeit nicht öffentlichkeitstauglich ist.
Ich habe die Punkte, die gegen Herrn Daschner vorgebracht wurden, sehr gewissenhaft verfolgt und bin darüber entsetzt. Sie alle haben eines gemeinsam: Die betroffenen Menschen (hier das Kind und sein Entführer) werden völlig ausgeklammert, ihr Schicksal scheint tatsächlich keine Rolle zu spielen; es geht nur noch um vermeintlich formales Recht.
Juristenverbände, viele Politiker der rot-grünen Koalition und sogar die Polizeigewerkschaften sehen die deutsche Rechtskultur ins Mittelalter zurückfallen. Es wird vorgebracht, dass sich das Folterverbot aus dem Grundrecht der Unantastbarkeit der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit begründet und dass es ein humanes Gemeinwesen und seine Rechtsordnung garantiert.
Georg Prasser, Vizepräsident des Deutschen Anwaltsvereins argumentiert wie viele andere, wenn man einmal mit dem Foltern anfinge, gäbe es kein Halten mehr. Andere sehen in der Handlung von Herrn Daschner einen Dammbruch, der automatisch groß angelegtes Foltern nach sich ziehe.
Genau diese Statements sind völlig unsachlich und gehen an der Realität vorbei. Man präsentiert hier eine Polizei, die anscheinend in den Startlöchern sitzt, um endlich drauflos foltern zu können.
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Hat nicht die Polizei das Recht, einen Menschen zu töten, wenn dies die einzige Möglichkeit zur Gefahrenabwehr für potentielle Opfer ist (Stichwort: finaler Rettungsschuss)?
Und konnte hier irgendjemand feststellen, dass die Polizei in der großen Freude über dieses Recht nun wild um sich schoss?
Hat die Polizei in den ganzen Jahren nicht längst mehrfach bewiesen, wie umsichtig sie mit derartigen Maßnahmen umgeht?
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Die Süddeutsche Zeitung schreibt am 21./22.2.2004: "Wer einmal eine Ausnahme macht, wird Grund für immer neue finden, und dies wäre ja auch nur konsequent. Dann müsste Folter oder wenigstens ihre Androhung auch im Ermessen von Fahndern liegen, die einen bewaffneten Bankraub, einen Bandenkrieg unter Zuhältern oder einen Großtransport Heroin verhindern wollen. In all diesen Fällen sind ja Menschenleben in Gefahr".
Eingangs beschrieb ich die Situation wie sie im aktuellen Fall des kleinen Jakob vorlag. Es handelte sich um eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Gefahr für das Leben und die körperliche Integrität eines Unschuldigen. Die Gefahr war durch einen identifizierten Täter verursacht und dieser war der Einzige, der die Gefahr hätte beseitigen können, indem er der Polizei die lebensrettende Information gibt. Gleichzeitig war die Androhung des körperlichen Zwangs das einzige Erfolg versprechende Mittel.
Es ist also äußerst unfair, oberflächlich und unsachlich, die in der Süddeutschen Zeitung angeführten Beispiele mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Die hier angeführten Beispiele entsprechen nicht annähernd den Anforderungen, die man an eine Ausnahmesituation, wie sie bei der Entführung des kleinen Jakob vorlag, stellen muss.
Solche Ausnahmen muss es geben und gibt es ja auch.
Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber beispielsweise den entschuldigenden Notstand und den rechtfertigenden Notstand gesetzlich verankert.
Die Vorschriften der Polizei besagen eindeutig, dass sie die Aufgabe hat, die Menschen zu schützen. Alle Befugnisse der Polizei finden letztlich in dieser Aufgabe ihre Rechtfertigung,
Die Polizei hatte also die Pflicht, alles zu tun, um dem kleinen Jakob zu helfen.
Auf allen Ebenen lässt sich die Achtungsverpflichtung und Schutzverpflichtung aller Staatsorgane ableiten, so beispielsweise in der EMRK Art 2,2,a: „Eine Tötung wird nicht als Verletzung des Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen.“
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Jeder Staat muss das Recht haben, alles Notwendige zum Lebens- und Würdeschutz der bedrohten Opfer zu unternehmen.
Das muss natürlich insbesondere dann gelten, wenn eine polizeiliche Festnahme private Notwehrrechte verdrängt, die Zwang zur Preisgabe lebensrettender Maßnahmen erlauben würden.
Die Bedeutung des staatlichen Lebensschutzes bei Bedrohung von dritter Seite ist vom Bundesverfassungsgericht mehrmals hervorgehoben worden, beispielsweise im Rahmen der Debatte zum § 218 oder anlässlich der Entführung von Hanns-Martin Schleyer 1977.
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Deshalb muss doch auch hier eine Rechtsgüterabwägung erlaubt sein.
Der Staat hat zwar das Kind nicht in Gefahr gebracht, aber in dem Moment, wo der Täter in Polizeigewahrsam ist, übernimmt der Staat die Verantwortung für das Kind.
Wenn man nun die vielen selbst ernannten Hüter des Rechtsstaates fragt, was denn wäre, wenn die Polizei das Kind hätte retten können, sieht man kurzes irritiertes Kopfschütteln und dann die eiskalte Aussage, auch hier müsse man dafür werben, dass das Handeln der Polizei nicht zu rechtfertigen sei. Eine Güterabwägung wäre hier unzulässig, da die Würde des Menschen nicht zur Disposition stehe, sie sei das oberste Grundrecht schlechthin.
Steht etwa das Recht auf Leben zur Disposition?
Man darf doch die Grundrechte nicht derart zu Markte tragen. Ansonsten würde es ja lächerlich wirken, wenn beispielsweise nach der bayerischen Verfassung die Kinder als höchstes Gut zu schützen sind.
Selbstverständlich musste diese Güterabwägung angesichts der Situation zugunsten des Kindes ausfallen. Allerdings findet man für diese Meinung zurzeit in der öffentlichen Diskussion keinerlei Verständnis.
Fiat justitia pereat mundus - die Welt mag untergehen, wenn nur das Recht gilt.
Gibt es denn keinen übergesetzlichen Notstand?
Tatsächlich gibt es Stimmen in unserem Land, welche die Meinung vertreten, das Folterverbot müsste notstandsfest gemacht werden. Es wird aber (und im Zuge des zunehmenden Terrorismus wird dies auch immer wahrscheinlicher) immer Situationen geben, die als extreme Ausnahmesituation eben auch besondere Maßnahmen erfordern.
Nehmen wir das Beispiel eines Terroristen, der eine Bombe in einem Flugzeug versteckt hat. Tausende von Menschen sind nur zu retten, wenn der Terrorist die entsprechende Information zur Entschärfung der Bombe preisgibt. Freiwillig wird er es nicht tun. Wollen wir nun wirklich, um den Rechtstaat zu retten, tausende Menschen sterben lassen? Eine paradoxe Situation! Hoffentlich beruhigen sich die Gemüter bald wieder und lassen den Verstand sprechen, so dass wieder eine sachgerechte Diskussion möglich ist.
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Das Argument, es würden nun alle möglichen Extremsituationen in die Diskussion eingeführt, um die Folter – sofern es sich hier überhaupt um Folter handelt - zu rechtfertigen, kann ich nicht gelten lassen, denn es steht ja wohl unumstritten fest, dass sich diese von mir geführte Argumentation nur auf Extremsituationen - wie hier beschrieben - beschränkt und auch beschränken muss.
Die vielen "Hüter unseres Rechtsstaates", die jetzt aus allen möglichen Löchern kriechen, haben eines völlig vergessen: Das Recht ist für die Menschen da und nur für die Menschen und deren Schutz. Wenn sich das Recht oder das, was einzelne Wortführer für das Recht halten, um seiner selbst willen gegen unschuldige Menschen richtet, dann ist dies der erste Schritt zum Unrecht.
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