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Unsere Forderungen an die Rechts- und Sozialpolitik begründen sich auf einer Unterstützung einer konsequenten und effektiven Strafverfolgung und einer Stärkung der Opferrechte (Ziele).
Forderungen an die Rechtspolitik
Forderungen an die Sozialpolitik
1. Reform der Arbeit der Jugendämter mit kindlichen Gewaltopfern
2. Soziale Betreuung in Fällen von Familiengewalt
3. Behebung der Defizite bei der Durchführung des OEG i. V. BVG
(Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz)
Forderungen an die Rechtspolitik
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Erhöhung der Strafrahmen bei Gewaltdelikten
Die Reform des Sexualstrafrechts betrachten wir als einen Schritt in die richtige Richtung, kann aber den Forderungen des Opferschutzes nicht ausreichend gerecht werden.
Das Strafrecht ist die einzige Möglichkeit, Regeln des menschlichen Zusammenlebens durchzusetzen. Das kann aber nur funktionieren, wenn die Haftzeiten der Schwere der Schuld angemessen sind. Dies ist nach unserer Auffassung derzeit nicht der Fall. Für Opfer ist die Höhe der Haftzeit ein Maßstab für den Wert, den der Staat dem Leben beimisst, und für die Ächtung der Gesellschaft von Täter und Tat (vergleiche hierzu auch unsere Studie Kap. 2.2 S. 31 ff. Täter aus Sicht der Opfer, Kap. 6.1 S. 69 ff. Ziele im Opferschutz - häufigste Klagen der Befragten).
Dementsprechend sind die Strafrahmen bei Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit anzuheben.
Lebenslänglich muss tatsächlich lebenslänglich sein, denn ein Mörder hat seinen Platz in der Gesellschaft verwirkt.
Die Praxis zeigt, dass in den Fällen, in denen Kinder Opfer von schwerem Missbrauch waren, Haftzeiten von mindestens 10 bis 15 Jahren nötig wären. Das ist nämlich die Zeit, die ein Kind unbedingt benötigt, wenn es eine Chance haben soll, wieder als einigermaßen stabile Persönlichkeit im Leben zu stehen.
Wir erleben leider in der Praxis häufig, dass Kinder nach ca. drei Jahren von der Entlassung des Täters erfahren und mit dieser Situation überhaupt nicht zurecht kommen. Sie haben Angst und fallen häufig in bereits überwundene Verhaltensstörungen (alte Verhaltensstörungen wurden hier durch bereits überwundene Verhaltensstörungen ersetzt)zurück. Zum Schutz dieser kindlichen Opfer wäre ein Zeitraum von mindestens 10 bis 15 Jahren nötig, um dem Kind die nötige Sicherheit zu geben. Eine vorherige mögliche Konfrontation mit dem Täter birgt immer das Risiko einer Retraumatisierung und ist nicht zu verantworten.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit muss seinen Platz in unserer Gesellschaft zurückerobern. Unser Strafrecht wird derzeit vom Resozialisierungsgedanken dominiert. Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Verbrechen muss aber unserer Ansicht nach zumindest im Bereich der Gewaltkriminalität an erster Stelle stehen.
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Kein Umgangsrecht des Tatverdächtigen bei „begründetem“ Verdacht auf Missbrauch
Wir erleben, dass trotz eines starken Tatverdachts, beispielsweise des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, die Beweislage eine Verurteilung des Tatverdächtigen oft nicht zulässt, weil im Strafrecht immer im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss.
Häufig ist dies bei sehr jungen kindlichen Opfern der Fall.
Dies darf aber auf keinen Fall dazu führen, dass im Rahmen eines Familiengerichtsverfahrens, in dem das Sorge- und Umgangsrecht geregelt werden soll, das betroffene Kind einem Tatverdächtigen, beispielsweise einem missbrauchenden Vater, zugeführt wird.
Hier muss in dubio pro Kind entschieden werden, wobei die Sicherheit des Kindes vor weiteren Übergriffen oberste Priorität haben muss.
In unserer Praxis beurteilen wir die betreffenden Fälle nach folgenden Kriterien:
1. Beurteilung der Aussage des Opfers (nach Hörensagen),
2. Verhaltensauffälligkeiten des kindlichen Opfers,
3. Beurteilung der Aussage der Vertrauensperson des Kindes - in der Regel ist dies die Mutter,
4. Einbeziehung weiterer Zeugen (Ärzte, Bekannte, Verwandte),
5. Lebensumstände des Kindes,
6. Vorgeschichte des Tatverdächtigen.
Die Beurteilung der Aussagen erfolgt entsprechend den Standards psychologischer Glaubhaftigkeitsbegutachtungen nach Prof. Dr. phil. Max Steller (Max Steller, Renate Volbert: Psychologie im Strafverfahren - ein Handbuch).
Bei gleichzeitiger Zusammenarbeit mit anderen am konkreten Fall beteiligten Institutionen (Stichwort „Vernetzung“ s. u.) ist es unserer Ansicht nach sehr gut möglich, Missbrauch und Missbrauch mit dem Missbrauch zu unterscheiden.
Diese Zusammenarbeit kann aber nur dann effizient sein, wenn jeder Beteiligte das nötige Fachwissen und die nötige Sensibilität gegenüber der kindlichen Opfersituation mitbringt. Derzeit wird diese Voraussetzung von staatlicher Seite nur von der Polizei zuverlässig erfüllt.
Beispielsweise wird der Wunsch der Kinder, mit dem missbrauchenden Vater Kontakt aufzunehmen, häufig fälschlicherweise dahingehend interpretiert, dass der Kontakt zum Vater für das Wohl des Kindes unerlässlich ist. Auch das normale Verhalten des Kindes während eines bewachten Umgangs darf nicht als Indikator für „Missbrauch oder kein Missbrauch“ gewertet werden.
Das Ambivalenzverhalten der Kinder, ihre Konflikte vor allem bei elterlichen Tätern sind bekannt. Die Kinder nicht von Tätern zu trennen heißt, sie mit ihren Konflikten allein zu lassen und weitere Übergriffe in Kauf zu nehmen.
Vielerorts werden Täter in ihrem kriminellen Handeln unterschätzt. Sie haben eine ausgeprägte Fähigkeit, auf ihre Opfer einzugehen und Wünsche und Bedürfnisse ihrer Opfer geschickt für ihre Zwecke zu nutzen. Außerdem sind sie meist in der Lage, Erwartungen, welche die Umwelt an sie setzt, schnell zu erfassen und prompt zu agieren. Gleichzeitig fehlt ihnen meist jegliches Unrechtsbewusstsein.
Es ist nicht Aufgabe des Familiengerichts, über Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen zu entscheiden, aber wenn Regelungen des Sorge-/Umgangsrechts zum Wohle des Kindes zu finden sind, muss dem Schutz des Kindes vor jeglicher Art von Gewalt Rechnung getragen werden.
Der bayerische Ministerpräsident Herr Dr. Edmund Stoiber sprach von Nulltoleranz gegenüber Gewalt. Das muss auch hier und vor allem hier bei kindlichen Opfern gelten.
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Forderungen an die Sozialpolitik
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Jugendämter müssen Fälle von Gewalt an Kindern zur Anzeige bringen.
Zum einen kann nur so konsequent weiteren Verbrechen entgegengewirkt werden, zum anderen erleben wir immer wieder, dass Kinder eine gute behördliche Reaktion erwarten, wenn die Taten, die an ihnen begangen worden sind, aufgedeckt werden. Die Anzeige und die Reaktion des Staates auf begangenes Unrecht kann für den weiteren Lebensweg der Opfer von existentieller Bedeutung sein. Kinder leiden gerade dann, wenn der Täter dem engsten Familienkreis angehört, unter einem enormen Loyalitätskonflikt. Schließlich ist der Vater ihre Welt, sie lieben ihn und wollen von ihm geliebt werden. Die Kinder haben häufig massive Schuldgefühle. Kinder nehmen es positiv auf, wenn sie im Rahmen der Strafverfolgung über das Unrecht des Täters aufgeklärt werden, wenn eine eindeutige Schuldzuweisung erfolgt. Dies bestätigen auch die vielen Anfragen von erwachsenen Frauen, die nach Jahren noch hoffen, den Missbrauch, den sie als Kind erlitten haben, anzeigen zu können.
So können wir den Slogan der Polizei „Nicht Anzeigen schützt nur die Täter“ nur unterstützen.
Anzeige und Strafverfahren sind oft die einzige Möglichkeit für das Opfer, sich zumindest im Nachhinein gegen die erfahrene Gewalt zu wehren, der Ohnmacht Aktivität entgegenzusetzen: Diese Chance darf nicht vertan werden!
Im Bereich Kindsmissbrauch wird in Fachkreisen eine Dunkelziffer von weit über 90 % vermutet. Dies ist angesichts der Schwere des Delikts, der Gefährlichkeit der Täter, der Gefährdung des hohen Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit sowie der schwerwiegenden Folgen für die Opfer nicht tragbar und unserer Ansicht nach rechtsstaatlich äußerst bedenklich.
Die Sicherheit für die betroffenen Kinder und weiterer potentieller Opfer ist ohne Anzeige der Straftaten nicht zu gewährleisten. Die Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes sind von der Anzeige des Tatverdächtigen bei der Polizei abhängig. Insbesondere wenn die kindlichen Opfer 18 Jahre alt werden und die Zuständigkeit der Jugendämter nicht mehr gegeben ist, sind gerade diese Hilfen ausschlaggebend, ob es gelingt, dass das Kind wieder in ein möglichst normales Leben zurückfindet.
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Verbesserung der Zusammenarbeit der an einem Fall beteiligten Institutionen
Behörden wie Staatsanwaltschaft, Polizei, Jugendamt sowie private Institutionen müssen in jedem konkreten Fall zusammenarbeiten. Während die Kooperation der Ermittlungsbehörden zu den Jugendämtern meist reibungslos funktioniert, sehen wir in der täglichen Praxis, dass sich die Jugendämter häufig sperren und sich die Zusammenarbeit schwierig gestaltet. „Wir wollen helfen, nicht strafen“ ist wohl der unsinnigste Slogan, den wir in diesem Zusammenhang zu hören bekam. Hilfe für kindliche Gewaltopfer ist letztlich ohne konsequente staatliche Sanktionen als deutliches Zeichen für das Kind, dass die staatliche Gemeinschaft verbrecherisches Handeln nicht billigt, nicht möglich. Das Dunkelfeld wird im Bereich sexueller Missbrauch an Kindern auf über 90 % geschätzt, dies ist ein unerträglicher Missstand.
Zusammenfassend muss hier festgehalten werden, dass die Errungenschaften der letzten Jahre im Opferschutz (beispielsweise Zulassung der Videovernehmung von kindlichen Opferzeugen, Qualifikation der Mitarbeiter um eine kindgerechte Zeugenvernehmung zu gewährleisten, Hilfsmöglichkeiten durch das Opferentschädigungsgesetz u. v. m.) letztlich ins Leere laufen.
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Soziale Betreuung in Fällen von Familiengewalt
Der sexuelle Missbrauch von Kindern geht zwar nach landläufiger Meinung durch alle gesellschaftliche Schichten, in unserer Praxis haben wir es aber - zumindest wenn die Verbrechen im Rahmen des engsten Familienkreises begangen werden - meist mit sozialen Problemfamilien zu tun. Selbst wenn alle Maßnahmen zum Schutz des Kindes sowie Hilfsmaßnahmen eingeleitet wurden, benötigen die Familien meist weiterhin soziale Unterstützung. Vor allem wenn der Lebensgefährte der Mutter Tatverdächtiger ist, können wir uns nicht immer dauerhaft auf die Hilfe der Mutter für das Kind verlassen.
Besonders schwierig ist die Situation für Frauen, die über lange Zeiträume immer wieder selbst Opfer familiärer Gewalt waren. Sie sind meist durch diese Gewalterfahrung völlig verunsichert, orientierungslos, ohne jegliches Selbstwertgefühl. Sie können oft aus eigener Kraft die unerträgliche Situation nicht mehr beenden. Häufig geraten diese Frauen durch finanzielle Probleme in zusätzliche Abhängigkeiten. Wir brauchen hier soziale Betreuung, Aufklärung, Information, um so eine Chance für das Opfer zur Veränderung der unerträglichen Situation zu schaffen.
Gleichzeitig sollten die Täter verstärkt in erzieherische Maßnahmen, beispielsweise Therapieauflagen, eingebunden werden.
Bußgelder sind hier nicht geeignet, da hiervon die ganze Familie betroffen ist.
Sollen die Maßnahmen greifen, sind sie langfristig anzulegen. Nach Erfahrungsberichten von Frauenhäusern sind kurzfristige Interventionen nicht geeignet, hier Abhilfe zu schaffen.
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Behebung der Defizite der Exekutive bei der Durchführung des OEG
Wie in den Medien immer wieder berichtet wird und wie es unsere Studie „Wenn ein Kind ermordet wird ...“ auch deutlich zeigt, wird tatsächlich nicht oder nur völlig unzureichend geholfen, obwohl der Gesetzgeber weitreichend für Hilfsmaßnahmen gesorgt hat.
Die Betroffenen fühlen sich ohnmächtig, hilflos, sind oft absolut handlungsunfähig und bedürfen gerade unmittelbar nach einem Verbrechen oder nach der Aufdeckung von Verbrechen dringend der Hilfe.
Da aber die Gewährung jeglicher Hilfe durch die entsprechenden Behörden eine Aktivität der Opfer voraussetzt, die diese nicht leisten können, bleibt ihnen diese Hilfe letztlich versagt.
Besonders bei Folgeschäden, deren Ursache überwiegend psychischer Natur sind, greifen die Hilfen des OEG derzeit nicht oder zu wenig.
Wir sind dennoch der Auffassung, dass eine konsequente Hilfe, so wie sie derzeit vom Gesetz vorgesehen ist, möglich wäre, wenn die Behörden ihre Ermessensspielräume im Sinne des Gesetzgebers nutzen würden.
Würde die Hilfe von Anfang an gewährt und die Betroffenen mit der ihrer Lebenslage entsprechenden Sensibilität behandelt werden, wo würde dies für die Opfer eine gute Voraussetzung für die Bewältigung ihres künftigen Lebens schaffen.
Mängel in der Durchführung des OEG sind im einzelnen
- geringer Bekanntheitsgrad des Gesetzes,
- Beratung der Opfer
- Einstufung - Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
- Bearbeitungszeiten
- Prozessfreudigkeit der Behörden
- verschiedene Zuständigkeiten
- Mangelnde Sensibilität der Behörden
(vergleiche hierzu Erklärungen in unserer Studie Kap. 6.2. S. 70 ff. Defizite der staatlichen Hilfe für Gewaltopfer nach dem Opferentschädigungsgesetz.)
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Wir schlagen deshalb vor:
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Automatische Anerkennung bestimmter Opfergruppen ohne Einzelnachweis
Natürlich muss ein Gesetz immer allgemein gehalten sein. Ausnahmeregelungen sind für diejenigen Fälle zuzulassen, in denen das OEG in seiner Anwendung letztlich derartige Schwierigkeiten macht, dass Opfer die ihnen zustehende Hilfe nicht erhalten. Diese Opfer sollten automatisch mit einer bestimmten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Opfer anerkannt werden, ohne Einzelnachweis.
Derzeit müssen die Hinterbliebenen eines ermordeten Kindes der Behörde beweisen, dass sie infolge des traumatischen Ereignisses erkrankt sind. Dieser Beweis gelingt in der Regel nicht, zumal die Grundlagenforschung über Folgeschäden schwerst traumatisierter Opfer völlig unzureichend ist. Gleichzeitig sind die Betroffenen nicht in der Lage, nach Hilfe zu suchen oder gar Ansprüche gegen die Behörden durchzusetzen.
Eltern ermordeter Kinder sollten die ersten beiden Jahre nach der Tat ohne Einzelnachweis mit einer MdE von 100 % eingestuft werden. Danach kann eine schrittweise Verminderung entsprechend der persönlichen Entwicklung erfolgen.
Geschwister und eventuell die Großeltern der ermordeten Kinder sollten die ersten zwei Jahre nach der tat mit einer MdE von mindestens 50 % eingestuft werden. Danach kann an eine Reduzierung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften gedacht werden.
Alternativ könnten die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht dahingehend geändert werden, dass die Betroffenen wie oben gleich nach der Tat mit einer MdE von 100 % bewertet werden. Eine Verringerung in den folgenden Jahren kann je nach Einzelfall geprüft werden Ebenso sinnvoll wäre es, Geschwister ermordeter Kinder in den ersten Jahren eine MdE von 50 % mit anschließender stufenweiser Reduzierung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Kindern und Jugendlichen, die über einen längeren Zeitraum Opfer schweren Missbrauchs waren, sollte ebenfalls ohne Einzelnachweis eine MdE von 50 % zuerkannt werden, allerdings über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren.
Auf alle Fälle müssen gerade unmittelbar nach der Tat, bzw. nach Aufdeckung der Taten, die Stellungnahme des behandelnden Hausarztes über den Gesundheitszustand des Opfers ausreichen. Die derzeitige Praxis, wonach die Bearbeitungszeiten der Anträge nach dem OEG meist über ein Jahr betragen und wonach die Opfer von mehr oder weniger qualifizierten Ärzten begutachtet werden, ist abzulehnen.
Unser Vorschlag würde den rechtlichen wie auch den medizinischen Ansprüchen voll gerecht werden, würde eine sofortige Hilfe für die Betroffenen ermöglichen und die zuständigen Behörden und Sozialgerichte entlasten, vor allem aber würde er die Voraussetzungen schaffen, damit die Opfer wieder einen Platz im Leben finden.
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Förderung der Forschung der Psychotraumatologie
Forschungen im Rahmen der Psychotraumatologie würde die Notwendigkeit unserer Forderungen belegen.
Das klassische Bild der posttraumatischen Belastungsstörung passt nur bedingt auf das Krankheitsbild von Opfern schwerster Gewaltverbrechen, insbesondere wenn durch das Verbrechen irreversible Schäden verursacht wurden, und kann deshalb nur einen Teil des Leidens erfassen. Die Betroffenen zeigen Symptome und Ausprägungen, affektive Störungen, die nicht hinreichend erfasst sind.
Auch die therapeutischen Maßnahmen stoßen hier an ihre Grenzen. Immer wieder werden Therapien abgebrochen, weil die Betroffenen keine Hilfe erfahren, manchmal sogar eine Verschlechterung ihrer Symptomatik erleiden.
Daneben gilt es, Schutzfaktoren (Hilfen, Therapien, Ereignisse, Lebensbedingungen usw.) zu entwickeln, die eine Rückkehr in das „normale Leben“ fördern. Es ist dies die Thematik der sog. salutogenetischen Faktoren.
Die Anzahl der Lehrstühle für Psychotraumatologie ist viel zu gering, Es ist unerträglich, dass sich Heerscharen von Psychotherapeuten dem Täter-Werden widmen, während die Opfer dieser Täter offensichtlich für die Wissenschaft ohne Interesse sind.
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