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Seit 1. Dezember 1998 steht allen Opfern von Sexualstraftaten ein Opferanwalt zu (§§ 397a, 406g StPO). Die gesetzliche Neuregelungen gelten nicht nur für diejenigen, die nach dem 1.12.1998 Opfer geworden sind. Entscheidend ist, ob noch gebührenrelevante Tatbestände anfallen. Wenn also die Tat schon länger zurückliegt, das Strafverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, kann je nach Verfahrensstand der Antrag gestellt werden.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe muss dann gestellt werden, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Antragstellung über 16 Jahre alt ist und kein Verbrechenstatbestand gegeben ist (früher wurde der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht als Verbrechen, sondern als Vergehen eingestuft). Diese wirklich großartige, lang erkämpfte gesetzliche Neuregelung ist bei vielen Rechtsanwälten einfach noch nicht bekannt. Deshalb achten Sie bitte darauf, dass Ihr Rechtsanwalt die Beiordnung als Rechtsbeistand beantragt! Er erhält dann Gebühren in Höhe der Pflichtverteidigergebühren. Dies gilt sowohl für das Vorverfahren als auch für die Hauptverhandlung. Hier unser dringender Rat an alle Opfer von Sexualstraftaten:
Akteneinsicht ist nur über einen Rechtsanwalt möglich. Nun sind aber viele Anwälte nicht bereit, den Opfern eine Kopie der Akten mit nach Hause zu geben. Dies ist aber unbedingt erforderlich, um diese in aller Ruhe studieren zu können. Fragen Sie den Anwalt also schon im Vorfeld, ob er Ihnen Kopien der Akten aushändigt. Sie müssen dann allerdings dem Anwalt versichern, dass Sie die Akten bzw. deren Kopien Dritten nicht zugänglich machen. Manche Journalisten bedrängen die Betroffenen, ihnen die Akten auszuhändigen, und geben vor, dies wäre so üblich. Dem ist nicht so! Wichtig! Die Akten dürfen Dritten nie zugänglich gemacht werden! Wichtig! (Das gilt natürlich auch für Kopien der Akten.) Fazit: Suchen Sie sich einen Anwalt, der
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