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Am 01.09.2004 trat das Opferrechtsreformgesetz in Kraft.
Hier die wichtigsten Neuerungen für hinterbliebene Opfer vorsätzlicher Tötungsdelikte:
I. Stärkung der Verfahrensrechte
- "Opferanwalt" auch für nahe Angehörige vorsätzlich Getöteter.
Entgegen der Rechtslage bis 31.08.2004 haben nunmehr auch die nebenklageberechtigten, nahen Angehörigen Getöteter das Recht auf Beiordnung eines Anwalts ohne Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse (die Kosten trägt der Staat).
- Das Recht auf Heranziehung eines Dolmetschers für nebenklageberechtigte Opfer ohne ausreichende Deutschkenntnisse (§ 187 GVG). Die Dolmetscherkosten des nebenklageberechtigten Verletzten sind nun Teil der Gerichtskosten, die der Staat übernimmt, d. h. sie können nun als Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden.
II. Stärkung der Informationsrechte, insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren
Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob gegen den Beschuldigten oder Verurteilten freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden (§ 406 d II StPO n. F.).
Voraussetzung für diese Auskunftserteilung ist allerdings im Falle von Hinterbliebenen von Opfern von Tötungsdelikten die Darlegung eines berechtigten Interesses und es darf kein entgegenstehendes, überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegenstehen.
Wichtig:
Dies gilt auch für den Maßregelvollzug.
III. Verbesserte Information der Verletzten über ihre Rechte
- Eine Hinweispflicht auf Verletztenrechte (§ 406 h StPO) ist nun mehr obligatorisch.
Ebenso müssen Verletzte künftig grundsätzlich und in verstärkten Umfang auf die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens hingewiesen werden.
- Auf Möglichkeiten der Unterstützung durch Opferhilfseinrichtungen soll ebenfalls hingewiesen werden (§ 406 h III StPO n. F.).
IV. Verbesserte Schadenswiedergutmachung durch Aufwertung des Adhäsionsverfahrens
insbesondere durch:
- Einschränkung der Möglichkeiten des Gerichts, von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 I 4 u. 5 n. F.). Bei Schmerzensgeldforderungen ist das Argument der Verfahrensverzögerung kein Grund, von der Entscheidung abzusehen (§ 406 I 6 StPO n. F.; vgl. hierzu Studie "Wenn ein Kind ermordet wird", Kapitel 3.1.1, insb. S. 40).
- Künftig ist jede Entscheidung im Adhäsionsverfahren für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vorher: "kann"-Regelung).
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