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Am 31.12.2006 trat das 2. Justizmodernisierungsgesetz in Kraft.
Hier die wichtigsten Neuerungen für Opfer:
I. Stärkung der Opferrechte
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Nebenklagebefugnis im Jugendstrafverfahren
Entgegen der Rechtslage bis 30.12.2006 haben nunmehr auch Opfer von schweren Verbrechen und nahe Angehörige von Getöteten im Jugendstrafverfahren das Recht, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 80 III JGG n.F.).
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Anklage zur Jugendkammer
Um der besonderen Schutzwürdigkeit von Opferzeugen (z.B. kindliche Opfer von Sexualstraftaten) auch in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende Rechnung zu tragen, kann die Staatsanwaltschaft Anklage zur Jugendkammer erheben (§ 41 I Nr 3 JGG). Dadurch bleibt den Opferzeugen eine weitere Tatsacheninstanz erspart.
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Anwesenheitsberechtigung der Erziehungsberechtigten im Jugendstrafverfahren
Nach § 48 II JGG (n.F.) ist Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern von minderjährigen Opfern die Anwesenheit im Jugendgerichtsverfahren grundsätzlich gestattet.
II. Verbesserte Schadenswiedergutmachung
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Gewährung von Zahlungserleichterungen
Ist der Verurteilte finanziell nicht in der Lage, sowohl sein Opfer zu entschädigen als auch eine gegen ihn verhängte Geldbuße zu bezahlen, soll ihm bereits im Urteil eine Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlungen gewährt werden, damit er bevorzugt das Opfer entschädigen kann, (§ 42 StGB n.F.).
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Uneingeschränkte Zulassung des Adhäsionsverfahrens gegen Heranwachsende
Um den Opfern eine schnellere Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche auch gegen Heranwachsende (Täter von 18 bis 20 Jahre) zu ermöglichen, ist das Adhäsionsverfahren nunmehr auch dann zulässig, wenn das Gericht auf die Tat des Heranwachsenden Jugendstrafrecht anwendet.
München, 31.01.2007
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