31. Dezember 2003

Gabriele Karl

Unwertes Leben - Wie sich ein übler Zeitgeist ausbreitet

Eine junge Frau (29) ruft in unserer Beratungsstelle an und bittet um Hilfe. Sie erzählt, dass sie vergewaltigt wurde, dass es ihr sehr schlecht geht. Sie leidet seit der Tat u. a. unter Angstzuständen, Panikattacken, sie geht nicht mehr unter Menschen, hat Essstörungen. Auf Nachfragen erfahre ich, dass eine Strafverfolgung nicht mehr möglich ist, weil die Straftat verjährt ist. Auf weiteres Nachfragen erzählt sie, dass sie schon vor dieser Vergewaltigung große gesundheitliche Probleme, vor allem psychischer Ursache hatte; mehrere Therapien oder Therapieversuche waren mehr oder weniger erfolglos. Nach und nach offenbart sich ein Lebensweg, der durch Gewalterfahrungen seit dem Säuglingsalter gekennzeichnet ist und der dazu führte, dass dieser Mensch vor den Trümmern seines Lebens steht und sich nicht mehr zu helfen weiß.

Immer wieder bitten uns junge Frauen, manchmal auch Männer, um Hilfe, die einen langen Leidensweg aus Vernachlässigungen, Demütigungen, sexuellen Übergriffen und Gewalt von frühester Kindheit an hinter sich haben. Diese extremen Schicksale (zahlreiche Gewalterfahrungen über Jahre und von Kindheit an) erleiden fast immer Kinder aus sozialen Problemfamilien. Wenn ich nachfrage, ob denn nicht das Jugendamt informiert wurde, ob denn niemand von den Vernachlässigungen oder den Misshandlungen etwas gemerkt hat, bekomme ich immer Antworten wie „Man hat mir nicht geglaubt“, „Das Jugendamt hat mal vorbeigeschaut, aber es geschah nichts“, „Ich habe es nicht gewagt, etwas zu sagen“. Als ich das erste Mal eine derartige Geschichte hörte, konnte ich es kaum glauben; heute weiß ich, dass diese grausamen Lebenswege der Alltag in der Opferberatung sind.

Anlässlich der Überprüfung durch die Verfassungsrichter der Bundesrepublik Deutschland, ob Gewalttäter auf Dauer weggeschlossen werden dürfen (Stichwort Nachträgliche Sicherungsverwahrung) veröffentlichte das Magazin Focus in seiner Ausgabe vom 24.10.2003 ein Interview mit zwei Frauen, die als Kinder missbraucht worden waren. Der Täter Albert H. klagt vor dem Bundesverfassungsgericht auf Entlassung aus dem Gefängnis. Diese beiden Frauen haben ausgedrückt, was mich schon so lange quält: „Petra M: Der würde sich sofort wieder an Kinder ranmachen. So wie bei uns damals – an Kinder aus sozial schwachen Familien, die er beeinflussen und unter Druck setzen kann... Als er uns beide Anfang der 80er-Jahre missbraucht hat, war der halben Stadt klar, welche Hölle wir mit ihm durchmachen. Meine Mutter war fast nie zu Hause, saß immer in einer Wirtschaft rum. Albert H., der ein Verhältnis mit unserer Mutter hatte, ging in ihrer Abwesenheit bei uns aus und ein. Das hat er ausgenutzt. In dieser Zeit hat er sich an uns vergangen. Aber statt uns zu helfen, haben die Leute im Ort mit dem Finger auf uns gezeigt… Ich glaube, hätten wir ein anderes soziales Umfeld gehabt, wäre das alles nicht passiert. Andere hatten so eine schöne Kindheit, weil ihre Eltern stark waren.“

Die Frage ist, handelt es sich hier um ein Einzelschicksal oder steht dieses Schicksal für Viele?

Anfang Dezember 2003 erhitzte ein Richterspruch des Oberlandesgerichts (OLG) München die Gemüter. Ein in zwei Instanzen wegen Kindesmissbrauchs verurteilter Täter war wieder aus der Haft entlassen worden. Das OLG vertrat die Auffassung, die betroffenen Kinder vom Hasenbergl hätten „über die ohnehin vorhandene Milieuschädigung hinaus keine erkennbare weitere Schädigung erlitten“. (Für Nicht-Münchner sei hier angemerkt: Das Hasenbergl ist ein Stadtteil von München, in dem überwiegend sozial schwache Familien wohnen.)

Die Welle der Entrüstung war Gott sei Dank groß, weil der gesunde Menschenverstand der meisten Bürger derartig verbogener Juristerei nicht folgen mag.

War das nun der einmalige Ausrutscher eines Richters oder war das der Ausdruck eines Zeitgeistes, welcher schon lange sein Unwesen in Teilen der Gesellschaft treibt?

Der Richter begründet die Entlassung eines Sexualstraftäters aus der Haft mit der Herkunft der Opfer und mit ihrer tatunabhängigen Schädigung. Soweit mir aber bekannt ist, darf man ein geschädigtes oder krankes Kind ebenso wenig missbrauchen wie ein Kind aus einer sozialen Problemfamilie - oder ist neuerdings die soziale Stellung des Opfers ein Strafzumessungsgrund? Wird das Leben vor dem Gesetz verschieden bewertet, je nachdem ob reich oder arm, ob gesund oder krank? Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich – gilt das nur für Täter?

Kinder aus Problemfamilien werden anscheinend von Päderasten als Freiwild betrachtet. Wie sonst wäre es erklärbar, dass wir als Opferberater immer wieder mit Lebensgeschichten konfrontiert werden, die gekennzeichnet sind durch Gewalterfahrungen von Kindheit an. Keine dieser Grausamkeiten führte dazu, die Kinderseele mit einem Schlag zu zerstören, aber Stück für Stück ist sie gestorben. Meist sind es die Jugendämter, die hier gnadenlos zusehen und deren Hilfe sich oft auf die Dokumentation des kindlichen Leidensweges beschränkt. Der vorgetragene Richterspruch des OLG hat einmal mehr eindrucksvoll gezeigt, dass Gewalt an Kindern unter den Augen des Staates geschieht, und die Liste der Belege hierfür lässt sich allein aus den Akten unseres kleinen Opferschutzvereins endlos verlängern.

Dass aber Menschen ungleich behandelt werden, dass bestimmte Kinder anscheinend mehr wert sind als andere, wurde ausgerechnet im Dezember 2003, also in demselben Monat, in dem der unglaubliche Richterspruch des OLG München öffentlich wurde, Realität in einem Ausmaß, wie ich es mir bis dahin nicht vorstellen konnte.

In einem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts München, in dem der zweifache Mädchenmörder Manfred Immler zu einer Schmerzensgeldzahlung an die Eltern der 1992 ermordeten Patricia S. verurteilt wurde, hat der Anwalt von Herrn Immler die Berufung wesentlich damit begründet, dass das ermordete Kind nicht normal war. Sie wurde „allseits als ´Behinderte` angesehen und auch so behandelt“ und zeigte vor ihrem Ableben „psychische und physische Defizite“. Nach unsäglichen Ausführungen kommt er zu dem Schluss: „Sie war lästig, unnütz, ungeliebt und hat die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt... Patrizia war nur eines: Ein Störfaktor.“ Für diese Behauptungen kann der Anwalt allerdings keinerlei Beweise liefern. Professor Nedopil, ein über München hinaus angesehener Fachmann für forensische Psychiatrie, hatte die Eltern begutachtet. Die hier festgestellten Gesundheitsschäden der Eltern waren Grundlage für die Entscheidung des Landgerichts in erster Instanz gewesen. Mit den Eltern des ermordeten Mädchens stehe ich seit Jahren in engem Kontakt und deshalb weiß ich, dass ihr Leben seit der Ermordung ihrer Tochter völlig zerstört ist; sie haben sie über Alles geliebt, sie war ihr Lebensmittelpunkt. Darüber hinaus entbehrte aber die Begründung der Berufung schon deshalb jeglicher Grundlage, da Patricia nicht behindert war; aber selbst wenn die Ermordete behindert gewesen wäre, wäre dies noch lange kein Grund für die Eltern, ihr Kind als „Störfaktor“ oder als „lästig“ zu erleben. Selbst wenn die Ermordete behindert gewesen wäre, könnte diese Behinderung allein nicht eine Minderung des Schmerzes und damit des Schmerzensgeldes begründen. Ausschlaggebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sowohl für die Ermordete als auch für die Angehörigen ist der durch die Tat verursachte Schmerz bzw. gesundheitliche Schaden. Bereits in erster Instanz war durch das Sachverständigengutachten bewiesen, dass die Eltern auf Grund der Ermordung ihrer Tochter psychisch schwer erkrankt sind.

Wenn sich der Leser dieses Artikels nun die Frage stellt, was für ein Mensch ist dieser Anwalt, warum macht er das, was bekommt er dafür, wird er wahrscheinlich wie ich erstaunt sein, dass er nichts dafür bekommt. Von dem Mörder Immler kann er keine Zahlung erwarten. Medienhonorare kommen als Bezahlung auch nicht in Frage, da sie auf Grund des Opferanspruchsicherungsgesetzes (OASG) ausschließlich an die Opfer zu zahlen sind. Der Antrag von Herrn Immler auf Prozesskostenhilfe wurde vom Gericht abgelehnt, da das Gericht dieser Berufung keinen Erfolg in Aussicht stellen konnte; sie erschien dem OLG „angesichts der im Gutachten getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar und mit dem Begriff der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO zutreffend beschrieben“. Der Anwalt hat auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal hervorgehoben, dass er diese Vertretung des Beklagten ohne jeglichen Eigennutz oder materiellen Anspruch übernommen habe, seine Motivation für dieses psychisch belastende Mandat seien soziale Erwägungen, weil er ein Menschenfreund sei, er tue dies also sozusagen aus innerer Überzeugung.

Die Begründung der Berufung war eine derart tiefe Verletzung sowohl des ermordeten Mädchens als auch der Eltern, wie ich sie selten erlebt habe, und dieser Anwalt bezeichnet sich als Menschenfreund; diese Dreistigkeit macht mich heute noch wütend. Das Gericht sah das im Übrigen wohl ebenso wie ich, sonst hätte es die Berufung nicht als „mutwillig“ bezeichnet.

Grundsätzlich muss aber doch das Leben eines behinderten Kindes genauso viel wert sein wie das Leben eines nicht behinderten, und die körperliche Unversehrtheit eines Kindes aus einer sozialen Problemfamilie muss ebenso geschützt werden wie bei Kindern aus einem sog. guten Hause. Das Gesetz muss alle Menschen gleichermaßen schützen. Justitia trägt eine Augenbinde, weil sie ohne Ansehen der Person urteilen muss; aber haben wir uns nicht längst daran gewöhnt, dass der Schmerz einer Prinzessin über ein Paparazzophoto tausendfach höher bewertet wird als der Schmerz eines Gewaltopfers, dessen Leben durch die Tat völlig zerstört wurde? Die Rechtfertigung: Hohe Geldzahlungen sollen die Presse abschrecken, die Privatsphäre öffentlicher Personen zu verletzen. Da muss ich mich doch fragen dürfen: Warum soll dieselbe Presse nicht wirksam abgeschreckt werden, hohe Zahlungen für die Geschichte von Verbrechern an diese zu zahlen, indem die Gerichte den Opfern angemessene Geldbeträge zur Wiedergutmachung zusprechen. Erinnern wir uns an die erfolgreiche Vermarktung der Hochzeit des dreifachen Frauenmörders Holst. Hätte es damals das OASG schon gegeben und hätten die Hinterbliebenen der Opfer auf Schmerzensgeld geklagt, dann wären diese Medieneinnahmen nicht dem Mörder, sondern den Hinterbliebenen zugeflossen. Unter diesen Umständen wäre der Öffentlichkeit diese Hochzeit in den Medien sicherlich erspart geblieben.

Wer glaubt, „unwertes Leben“ sei ein Thema ausschließlich aus der medizinischen Forschung, beispielsweise bei der Diskussion um die Möglichkeiten der Präimplantationsdiagnostik, der muss angesichts der Entwicklung in der Rechts- und Sozialpolitik enttäuscht erkennen, dass dies nicht der Fall ist. Ich befürchte, dass sich längst in manchen Teilen unserer Gesellschaft ein Zweiklassendenken „schützenswertes Leben“ gegenüber „weniger schützenswertes Leben“ eingeschlichen hat. Der Begriff „unwertes Leben“ mag als Bezeichnung für in der Rechtsprechung benachteiligte Kinder aus Problemfamilien oder für benachteiligte behinderte Kinder zu hart klingen, der hier heraufbeschworene historische Vergleich mag völlig unangemessen sein, aber er sollte doch deutlich machen, wohin der Weg führt. Das Gesetz muss alle Kinder, alle Menschen gleichermaßen schützen – das tut es auch; aber das Gesetz ist nur so gut, wie die Menschen, die es anwenden.